Die Rechte unserer Mitmenschen

Freitagspredigt

 
Die Rechte unserer Mitmenschen
 

بِسْمِ اللهِ الْرَّحْمَنِ الْرَّحِيمِ

فَمَنْ يَعْمَلْ مِثْقَالَ ذَرَّةٍ خَيْرًا يَرَهُ ، وَ مَنْ يَعْمَلْ مِثْقَالَ ذَرَّةٍ شَرًّا يَرَهُ

Bismillāhirrahmānirrahīm
[Im Namen Allahs, des Erbarmers, des Barmherzigen]
„Und wer nur ein Staubkorn an Wohl verrichtet hat, der wird dies sehen. Und wer nur ein Staubkorn an Übel getan hat, der wird auch das sehen.“
 
[Sure Zilal, Vers 7-8]

Verehrte Gläubige,

der Mensch ist ein soziales Wesen. Er lebt in Gesellschaft und muss so manches, das er hat, mit den anderen teilen. Das Leben in Gesellschaft bedeutet für ihn Wohl, Glück und Sicherheit. Bedingt aber auch Regeln des Zusammenlebens. Wir haben uns alle im Umgang miteinander an ethische und gesetzliche Regeln zu halten. Zu diesen Regeln gehört auch, dass wir die Rechte unserer Mitmenschen nicht verletzen. Dass wir die Unverletzlichkeit ihres Lebens, ihres Besitzes und ihrer Würde achten. Wer demnach ein Leben auslöscht, Diebstahl begeht, hinter dem Rücken der Menschen redet, Lügen über sie in die Welt setzt, sie verleumdet oder beschimpft, vergeht sich damit an ihren Rechten. Wer gegen diese Regeln verstößt, muss damit rechnen, dass er auf Erden und auch später im Jenseits dafür geahndet wird.

Verehrte Gläubige,

Muslime haben unbedingt darauf zu achten, dass sie sich nicht an diesen Rechten vergreifen und sich damit Schuld aufladen. Kommt es doch dazu, müssen sie sich bei demjenigen, dem sie geschadet haben, entschuldigen. Nur der Geschädigte selbst kann ihnen diese Schuld wieder frei geben. Wir dürfen nicht vergessen, dass diese Welt vergänglich ist und das Jenseits auf uns wartet, wo wir zunächst zur Rechenschaft gezogen werden für unsere Taten. Im Koran heißt es dazu: „Und wer nur ein Staubkorn an Wohl verrichtet hat, der wird dies sehen. Und wer nur ein Staubkorn an Übel getan hat, der wird auch das sehen.“ [1] Unser Prophet (saw) sagte dazu einst: “Wer sich Schuld aufgeladen hat, weil er die Würde eines Menschen verletzt oder sich an seinem Besitz vergriffen hat, der möge sich beim Geschädigten entschuldigen noch bevor der Tag kommt, da weder Gold noch Silber gelten werden. Andernfalls wird ihm im Maße seines Vergehens von seinen Wohltaten genommen und dem Geschädigten gutgeschrieben. Und hat er keine Wohltaten, so werden ihm die Sünden des Geschädigten aufgeladen.“ [2]

Verehrte Geschwister,

unser Prophet (saw) stieg in seinen letzten Tagen nochmal auf die Minbar und bat die Gemeinde: „O ihr Menschen! Ich werde vielleicht bald von euch gehen. Wenn man dann zu Allah kommt, ist bei Ihm nichts so schwerwiegend, wie ein Menschenrecht, das man verletzt hat. Darum: Wer von euch bei mir etwas zu holen hat, hier ist mein Besitz, er hole sich davon. Und wenn ich jemanden versehentlich oder absichtlich geschlagen habe, hier ist mein Rücken, er hole sich sein Recht, indem er mich schlägt. Dass keiner sich davor zurückscheut. Denn wisset, keiner von euch ist mir so lieb, wie derjenige, der sich sein Recht von mir holt oder mich von dieser Schuld freispricht.“ [3]

Verehrte Muslime,

eine andere Form der Rechte unserer Mitmenschen stellt das Recht des Gemeinwesens dar. Es ist ein etwas umfassenderes Recht. Denn, ein Vergehen gegen das Recht des Mitmenschen betrifft diesen einen oder einige wenige. Vergeht man sich aber an einem Recht des Gemeinwesens, steht man in der Schuld aller Menschen, die dieses ausmachen. Hier muss man also besonders vorsichtig sein. Schließlich gilt: wollen wir alle gute Muslime sein, müssen wir auf alle diese Rechte achten. Wir dürfen uns weder am Besitz anderer vergreifen, noch jemandem Unrecht tun. Die Rechenschaft dafür im Jenseits wird sehr schwer ausfallen. So endet die heutige Ansprache auch mit folgendem Hadis: “Ein Muslim ist der, vor dessen Taten und Worten Muslime sicher sind und ihnen von diesem kein Schaden angetan wird.“ [4]

[1] Zilzal, 99/7 ve 8.
[2] Sahîh-i Buhârî, Tecrid Terc.C.7 S.375.
[3] İbn Sa’d, Tabakât, II, 255.
[4] Sahihi Müslim Tecrit Tercümesi C.1.S.256.

Bayram Oyan
Religionsbeauftragter in Ravensburg
 


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