Humboldt-Universität drückt eigenes Theologieverständnis durch und lässt konstruktive Mitarbeit der islamischen Religionsgemeinschaften nicht zu

Köln, 17.04.2018: Die gesamte Diskussion um das Institut für Islamische Theologie an der Berliner Humboldt-Universität  lässt sich mit dem Zitat vom Gründungsbeauftragten Michael Borgolte pointieren: „Das tun wir auch deshalb, weil wir in Berlin zum ersten Mal Muslime sunnitischen und schiitischen Glaubens vereinen und deshalb zwingen, dass die zukünftig zu berufenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vergleichend arbeiten müssen.“ (Deutschlandfunk, 21.2.2018). Dieser Ansatz geht an so vielen gesetzlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen vorbei, dass dies fundamentale Fragen an dem barschen Vorgehen, dem unbedingten Gestaltungwillen und dem inhaltlichen Vordringen in grundgesetzlich geschützte Bereiche der Religionsfreiheit aufwirft.

Endgültige Entscheidung gefallen

So ist es auch nicht verwunderlich, dass eine als vornehmlich Krisensitzung einberufene Gesprächsrunde zu einer Beschlusssitzung umgemünzt wurde. Prof. Dr.-Ing. Dr. Sabine Kunst, Präsidentin der Humboldt-Universität, erklärte den fünf an den Verhandlungen beteiligten Verbänden in besagter Sitzung am 13. April in Berlin unmissverständlich und endgültig, sie werde das Islam-Institut mit der Islamischen Gemeinschaft der Schiiten (IGS) und dem Zentralrat der Muslime (ZMD) umsetzen. Dass am Ende alle Verbände, welche eine eindeutige Basisbindung und in anderen Bundesländern bereits den Status einer Religionsgemeinschaft haben, nicht mehr dabei sind, bleibt ein Makel, den die Universität bewusst in Kauf nimmt.

Zwar wurden die jeweiligen Bedenken abgefragt, doch waren diese für das weitere Vorgehen belanglos, und es gab keinerlei Weiterverhandlungen. So erklärten auch alle fünf islamischen Verbände, sie hätten Bedenken bei dem Vertrag, doch nur zwei setzten sich über ihre Bedenken hinweg. Die IGS erklärte, sie habe bereits unterschrieben, wogegen der ZMD darlegte, in der vergangenen Woche eine Mitgliederbefragung durchgeführt zu haben, die ein Ja ergeben habe. Die vom ZMD in ihrer Pressemitteilung erwähnten Fortschritte hat es jedenfalls nicht gegeben, die zu unterzeichnende Vereinbarung und die Bedingungen blieben unverändert.

DITIB wird verfassungsmäßige Rechte der Muslime nicht abtreten

Der DITIB-Landesverband Berlin und auch der DITIB-Bundesverband bedauern den Verlauf der Verhandlungen und ihr Ergebnis, bei dem - anders als an anderen Theologien in Deutschland - die Universität wesentliche Aufgaben einer Religionsgemeinschaft an sich reißt. Wir können und werden als muslimische Religionsgemeinschaft derart weitreichende und einschneidende Eingriffe in den Kompetenzbereich und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nicht akzeptieren. Daher kann die DITIB die vorgelegte Vertrags-Fassung nicht unterzeichnen, ist jedoch stets bereit, über gemeinsame Lösungen zu verhandeln, wenn der Wille auf Seiten der Universität vorhanden ist.

DITIB und seine Landesverbände haben stets die Bedeutung einer wissenschaftlich fundierten qualitativ hochwertigen Theologie betont und arbeiten seit Jahren an den Standorten Münster, Osnabrück und Tübingen in den Beiräten und auch in Frankfurt und Paderborn als Partner der Universität konstruktiv zusammen und leisten ihren Beitrag als Religionsgemeinschaften. Auch in Berlin haben wir seit Sommer letzten Jahres nicht nur die gewichtigen Probleme der Konstellation angesprochen, sondern ebenfalls mehrfach erfahrungsbasierte Lösungsvorschläge, welche auch die Bedenken der Universität berücksichtigen, unterbreitet, die eine Zusammenarbeit auf Basis von Recht und Verfassung ermöglicht hätten. Diese blieben ungehört, in den verfassungsrechtlich relevanten Bereichen konnten leider keine Fortschritte erzielt werden.

Die Einwände blieben ungehört, in den verfassungsrechtlich relevanten Bereichen konnten leider keine Fortschritte erzielt werden.

Universitärer Gestaltungwille beschneidet Kompetenzbereich der Religionsgemeinschaften

Es bleibt an DITIB und den islamischen Religionsgemeinschaften, den Senat der Stadt Berlin und die Humboldt Universität daran zu erinnern, dass der Staat sich religiös neutral verhalten muss und sich nicht in die Entscheidung über die Konformität der theologischen Inhalte und des Hochschulpersonals mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften einmischen darf.

Diese Einmischung geschieht im vorliegenden Fall zum einen aufgrund der aufgezwungenen Konstellation des Beirates, die eine gemischt konfessionelle vergleichende Theologie abbilden soll, anstatt authentisch schiitische und sunnitische Lehre vorzusehen. Weiterhin wird über das Vorschlagsrecht der Universität für Mitglieder in den Beirat, welche als Akademiker staatliche Bedienstete sind, in die Entscheidungsprozesse des Beirates und somit in die Kompetenzbereiche der Religionsgemeinschaften mittelbar eingegriffen, was laut Religionsverfassungsrecht untersagt ist.

Denn wenn ein Beirat aus angestellten Professoren als stimmberechtige Vollmitgliedern besteht, entsteht für diese zwangsläufig ein Interessen- oder Rollenkonflikt, weil ein Hochschullehrer als Vertreter der Wissenschaft nicht gleichzeitig ein Vertreter einer Glaubensgemeinschaft sein kann. Diese durch die unveränderte Beiratskonstellation erzwungene Abtretung verfassungsrechtlich zugesicherter Rechte an Dritte ist nicht hinnehmbar.

Der Senat hat zwar um Vertrauen geworben, konnte jedoch selbst nicht glaubhaft darlegen, dass die Universität von den ihr im Vereinbarungstext zugesicherten, sehr weitreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme nicht Gebrauch machen würde, besonders da die Universität sowohl intern als auch öffentlich die gegenteilige Absicht deutlich kundtut.

Auch die von Herrn Borgolte uns gegenüber geäußerte Ansicht, wonach keine Gespräche auf Augenhöhe nötig wären, denn die Universität gründe ein Institut für islamische Theologie und die Verbände seien lediglich eingeladen, am Tisch sitzen zu dürfen (Sitzung Borgolte-DITIB, 17.1.2018) zeigt die Grundhaltung der Universität. Diese zeugt von einem nicht legitimen Gestaltungswillen religiöser Inhalte.

Die im Vereinbarungstext wiederholt abgesicherten weitreichenden Eingriffsrechte der Universität, nicht zuletzt mit den Möglichkeiten der Beiratszusammenstellung, den Personalentscheidungen, der Evaluationsklausel, die periodisch alle drei Jahre erfolgen soll, und dem daraus resultierenden Kündigungsrecht, machen es dem Beirat unmöglich, ein notwendiges Nein für von der Universität vorgeschlagene Inhalte oder Personalentscheidungen ohne Zwang auszuüben.

Das theologische Studium und den Religionsunterricht an Schulen, wie auch den Beitrag eines Beirates, halten wir für sehr wichtig. Gleichwohl ist ein verfassungskonformes Modell für die Mitwirkung der muslimischen Religionsgemeinschaften zu finden, statt über neue Modelle eine Umgehung des verfassungsgebenden Rahmens des Religionsverfassungsrechtes zu suchen. Überdies kann und wird dieser Prozess und beschrittene Weg nicht erfolgreich sein, wenn die Beteiligung, Bedürfnisse und Erwartungen der muslimischen Community und muslimischen Verbände nicht berücksichtigt werden. Die Bemühungen, über die Universität eine neue Islamische Theologie zu schaffen, sind nicht nachvollziehbar und haben in der Gesellschaft und Religionsgemeinschaft keine reelle Entsprechung.

Eine derart offene Einmischung in die religionsverfassungsrechtlich garantierten Entscheidungsbereiche der Religionsgemeinschaften kann nicht mitgetragen werden. Genauso wie die Religionsgemeinschaften sich nicht in die Wissenschaftsfreiheit der Universität und ihrer Hochschullehrer einmischen sollten, so dürfen Staat und Universität den Religionsgemeinschaften die theologischen Richtungen nicht vorgeben.

 

DITIB-Bundesverband

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