Köln, 14.12.2012: Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Justiz zur Beschneidung von Jungen ist am vergangenen Mittwoch ein weiteres Mal vom Bundestag debattiert und positiv abgestimmt worden. Zur ersten Debatte im Bundestag hatte die Türkisch-Islamische Union (DITIB) bereits am 11.10.2012 Stellung genommen. Da sich am Entwurf nichts geändert hat, bleibt auch die Skepsis bestehen. Zwar hält die DITIB, wie damals schon gemeldet, einen Regelungsversuch des Bundesministeriums der Justiz zur Beschneidung von Jungen für geboten und begrüßt daher diesen Vorstoß ausdrücklich, hält jedoch den vorgelegten Gesetzentwurf in der vorliegenden Form nicht in allen Punkten für gänzlich zustimmungswürdig.
Der Bundestag hat in kürzester Zeit eine Gesetzesvorlage auf den Weg gebracht, die Juden und Muslimen die Beschneidung von nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindern straffrei ermöglicht. Dafür die höchste Anerkennung! Doch das ABER bleibt erhalten: Der Begriff Kindeswohlgefährdung passt nicht in diesen Gesetzestext. Die Sorge um den Sinn dieses Gesetzes bleibt mit der Assoziation zwischen Beschneidung und Kindeswohlgefährdung bestehen.
Der „§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ ist allen Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe wohl bekannt. Die Ereignisse, die zur Entstehung dieses Paragraphen geführt haben, auch: es geht um Kinder, die geschlagen, vernachlässigt, eingesperrt, vergewaltigt, ja sogar von ihren Eltern ermordet werden!
Daher ist es unmöglich, die Beschneidung von Anfang an in dieser Assoziation zu belassen und gleichzeitig von Rechtssicherheit zu sprechen.
Noch mal zur Verdeutlichung der Gesetzestext des §8a Absatz 1: „Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.“
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DITIB-Dachverband